Satzung der Grebenhainer Kinderhilfe

§ 1 Name und Sitz des Vereins.

  1. Der Verein führt den Namen Grebenhainer Kinderhilfe ( e.V. ) und ist im Vereinregister unter VR 4183 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Grebenhain.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins.

  1. Die Zweck des Vereins ist in der Hauptsache die Unterstützung von Kindern aus der Großgemeinde Grebenhain, die aus finanziellen Gründen Leben nicht am gesellschaftlichen teilhaben können.
  2. Unter anderem sollen folgende Maßnahmen unterstützt werden:
    • teilweise oder gänzliche Finanzierung von Ausflügen, Mittagessen in Kita und Schule, Mitgliedschaft in Vereinen;
    • Finanzierung von Bekleidung;
    • Förderung und/oder Kostenbeteiligung bzw. Vermittlung von kompetenten Beratern in bestimmten Lebenssituationen;
    • Finanzierungshilfe zur gesundheitlichen Fürsorge sowie von Hilfsmitteln, die nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden;
    • öffentlichkeitswirksame Aktivitäten zur Gewinnung von Spendengeldern;
    • Kultur- und Sportförderung für Kinder.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterstützung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden (z. B. Ausbildung). Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 3 Gemeinnützigkeit.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
  3. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  4. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnütziger Zwecke der Kinderförderung.
  5. Mittel des Vereins ( Mitgliederbeiträge, Spenden, etwaige Einnahmen ) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben und Aufwandsentschädigungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder, Eintritt, Austritt.

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags, über den der Vorstand abschließend entscheidet. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres/r Sorgeberechtigten.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter  einmonatiger Kündigungsfrist und wird zum 31.12. des Jahres wirksam.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist unter einer Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfe zu äußern.
  5. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

§ 5 Beiträge und Spenden.

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag in Geld; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Spenden auch von Nichtmitgliedern sind jederzeit möglich.

§ 6 Organe des Vereins.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte bekannte Anschrift, oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Grebenhain und mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es,
    • die Berichte des Vorsitzenden, des Rechners und der Revisoren entgegenzunehmen,
    • dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
    • den Vorstand zu wählen,
    • die Revisoren zu bestimmen,
    • Satzungsänderungen zu beschließen
  3. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mehr als 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederverssammlung ist beschlussfähig.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
  7. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.

§ 8 Der Vorstand.

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Er setzt sich gemäß § 26 BGB zusammen aus
    • der/dem Vorsitzenden;
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    • der/dem Rechner/in;
    • der/dem Schriftführer/in.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Intern wir festgelegt, dass Rechtsgeschäfte von im Einzelfall mehr als 2000 € zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.
  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
  6. Entscheidungen im Vorstand sind einstimmig zu treffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 9 Die Revisoren.

  1. Das Revisorenteam besteht aus zwei Personen, von denen jährlich eine Person für zwei Jahre neu gewählt wird.
  2. Eine direkt anschließende Wiederwahl der Revisoren ist unzulässig.
  3. Die Revisoren haben jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand verwaltet die Spenden und gewährleistet, wenn gewünscht, deren Anonymität.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und sorgt für die Bekanntgabe aller wesentlichen Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit dem Ziel, die Aufgabenstellung des Vereins zu fördern.
  4. Der Vorstand bietet regelmäßig Sprechstunden an. Die Termine zu den Sprechtagen werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Grebenhain veröffentlicht.
  5. Es sind mindestens zwei Vorstandssitzungen jährlich einzuberufen, wobei die erste Sitzung im ersten Halbjahr und die zweite Sitzung im zweiten Halbjahr zu erfolgen hat.
  6. Über Beschlüsse, die bei einer Vorstandssitzung gefasst werden, ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Satzung Änderungen.

  1. Die Satzung kann auf jeder Mitgliederversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
  2. Der Antrag auf Änderungen muss dem Vorstand vier Wochen vor der Versammlung und den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Kommt es zur Auflösung, so fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Grebenhain unter ausschließlicher Verwendung für die Kinder der Gemeinde Grebenhain.

Grebenhain, den 16.10.2022

gez. Doris Frank
1. Vorsitzende